Grundsteuerreformgesetz 2022


Was regelt das Grundsteuerreformgesetz?

Ab dem 01.01.2022 gilt das neue Grundsteuerreformgesetz, mit dem geregelt wird, dass zum Stichtag 1. Januar 2022, alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet für Zwecke der Grundsteuer neu zu bewerten sind. Auf diesen Stichtag wird erstmalig der Grundsteuerwert festgestellt. Die Bewertung des Grundvermögens hängt von der jeweiligen Grundstücksart ab. Differenziert wird zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken.  

Eine weitere Differenzierung ergibt sich bezüglich des Verfahrens für die Berechnung der Grundsteuer. Anhand der Nutzung wird hier unterschieden, ob die Ermittlung des Grundsteuerwertes im Ertragswertverfahren oder im Sachwertverfahren berechnet wird.


Was ist im Jahr 2022 zu tun?

Eigentümerinnen und Eigentümer müssen für jedes Grundstück – ob selbstgenutzt oder vermietet – auf den Stichtag 01.01.2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abgeben.

Abgesehen davon, dass für jedes Grundstück zunächst allgemeine Angaben erforderlich sind (Aktenzeichen, Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, Straße und Hausnummer, Gemarkung, Grundbuchblattnummer, Flur, Flurstücknummer usw.), erfolgt die Ermittlung des Grundsteuerwertes.


Wohngrundstücke im Ertragswertverfahren

Nichtwohngrundstücke im Sachwertverfahren

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Ertragswertverfahren


Was können wir für Sie tun?

Als zertifizierte Sachverständige im Bereich der Bewertung von bebauten, sowie unbebauten Grundstücken, unterstützen wir Sie bei der Zusammenstellung der benötigten Unterlagen, aber vor allem bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts, nach dem jeweilig zutreffendem Verfahren.


Kontaktieren Sie uns zeitnah, um die Wahrung der Fristen zu gewährleisten!



Weitere Informationen zum Thema Grundsteuerreformgesetz, finden Sie unter anderem hier:

https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer/




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